IMPRESSUM

Anschrift:
KMW Klein Messtechnik Wiehl e.K.

Inh. Dipl.-Ing. (FH) Detlef Täschner

Münsterstraße 33, 59065 Hamm, Deutschland


E-Mail:
info@kmw-hamm.de


Telefon:
+49 2381 8760423

Inhaber:
Dipl.-Ing. (FH) Detlef Täschner (Betreiber der Webseite)


Rechtsform:
Eingetragener Kaufmann


Registereintrag:

Amtsgericht Hamm, HRA 3887


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Haftungshinweis

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Streitigkeiten

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG

1. GELTUNG


1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge. Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Bera­tungsleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.2. Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der Käufer (Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.



2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

2.1. Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers
verbindlich. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsaus­führung auch die Ausstellung eines Lieferscheines bzw. die
Ausstellung der Warenrechnung.

2.2. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2.3. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind,
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

2.4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.

2.5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich frühe­rer Lieferungen an den Käufer bekannt,
die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen auf eine we­sentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer
berechtigt, Vorkasse oder entspre­chende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnun­gen für
bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beziehen sich sämtliche Preisauskünfte ausschließlich auf €.


3. LIEFERBEDINGUNGEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG

3.1. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage seiner Geschäftsleitung bzw. von ihm als unbeschrankbar bevollmächtigter Person vor­liegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller techni­schen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

3.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

3.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach
Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streit, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gut auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung
verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

3.5. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Er ist Jedoch verpflichtet eventuelle Ersatzartsprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzte Nachfrist bleibt unberührt.


4. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

4.1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers
versichert.

4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4.3. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verfassen des Lagers, auf
den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die LKWs des Verkäufers erfolgt.


5. VERPACKUNG

5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist

5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen bei solchen Verpackungen, für die ein Duales System der Abfallbeseitigung ('Grüner
Punkt") oder Ähnliches eingerichtet wurde, das von dar zuständigen Behörde nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt ist. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer gemäß dar Verpackungsver­ordnung In ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen ein­geschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falte verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskosten­pauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschrif­ten der Verpackungsverordnung gewährleistet.

5.3. Soweit der Verkäufer an dem von Industrie und Handel entwickelten Elektro-Mehrwegtransportsystem teilnimmt. ist er berechtigt, die Ware in Mehrweg-Elektro-Behaltern anzuliefern und dem Käufer für diese das übliche Pfand zu berechnen. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Falle. auch die Mehrweg-Elektro-Behälter anderer an diesem System beteiligter Lieferanten zu den allgemeinen Bedingungen des Elektro-Mehrwegtransportsystems zurückzunehmen.

5.4. Bei schuldhaft verspäteter Rückgabe von Transportmitteln hat der Käufer den dem Verkäufer entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegenüber den
kaufmännischen Kunden gilt im Übrigen folgendes: Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabel­trommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen - insbesondere gem. den jeweiligen KTG-Bedingungen
für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln - geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus. bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.


6. PREISE UND ZAHLUNG, UNKOSTENBEITRAG BEI KLEINSTMENGEN, KABELSCHNITT

6.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.

6.2. Liegt der Einzelauftragswert unter 100 Euro netto, ist der Verkäufer berechtigt, für jeden einzelnen Auftrag zusätzlich zum Auftragswert wegen des vom Auftragsvolumen nicht gedeckten Mehraufwandes des Verkäu­fers einen in den Geschäftsräumen des Verkäufers einsehbaren Unkostenbeitrag zu erheben.

6.3. Erfordert die Bearbeitung eines Auftrages, dass Kabel zugeschnitten werden müssen, berechnet der Verkäufer diese Arbeitsleistungen gesondert.

6.4. Die Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte
Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die Forderung 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

6.5. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.

6.6. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung notenbankfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

6.7. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut­geschriebener Wechsel sofort faltig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen
lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

6.8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer be­rechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

6.9. In den Fallen der Punkte 6.7. und 6.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 7.5.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 6.8. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches

6.10. Verzugskosten werden mit 11% p.a. berechnet.

6.11. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewahrt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

6.12. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm
nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der geltend ge­machte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemangelten Ware bzw. des gesamten Auftrages geringfü­gig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Einseitige Rechnungsabzü­ge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft. 

6.13. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkasso-Vollmacht.

6.14. Nicht eindeutig zuzuordnende Kundenzahlungen werden zunächst ausschließlich für den Ausgleich der ältesten offenen Rechnungen
verwendet. Der Kunde wird hiervon informiert. Sollte der Kunde, nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung einen anderen
Zahlungsaugleich wünschen, gilt dieser Zahlungsausgleich als anerkannt.


7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung, einschließ­lich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Vertragen, beglichen sind. Dies gut auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufen­de Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

7.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht dem Verkäufer das Miteigen­tum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so übertragt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer
unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentums­rechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.

7.3. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen For­derungen sofort zu unterrichten. Er
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die For­derungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 7.4. - 7.6. auf den
Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Veräußerung gut auch der Einbau der Ware in ein
Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

7.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - einschließlich eventueller Rechte nach dem Bauhandwerkersicherungsgesetz - werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung
aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen verkauften Waren abge­treten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Nr. 7.2. hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

7.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 6.8. genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäu­fers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Untertagen zu ge­ben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falte berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig.

7.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr (Nominal-) Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.


8.MANGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

8.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesi­cherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

8.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

8.3. Zur Mangelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Ge­legenheit zu gewähren, insbesondere
den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

8.4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lasst, ohne den Mangel zu behe­ben oder Ersatz zu tiefem,
oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist. fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach
seiner Wahl das Recht zu. Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.

8.6. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen betragt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Abschluss der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende längere Gewährleistungsfristen oder weitergehende Ansprüche gegen einen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen. Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderten werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweck­dienlich betrieben werden können.

8.7. Soweit bei der Installation von EIB-Systemen der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch ge­ringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation, als auch bei späteren Reparaturen - nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schaden - gleich welcher Art -, die auf eine eigen­mächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht über­nommen.


9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leich­ter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Käufer.

9.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. 9.3  Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, es sei denn, eine Zusicherung sollte gerade vor einem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen.



10. REPARATUREN

Es gelten die individuellen Reparaturbedingungen des jeweiligen Verkäufers, die dieser auf Anfrage übermittelt.


11. DATENSCHUTZ

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewon­nenen personenbezogenen Daten gemäß
den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.


12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist. soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. der Hauptsitz des Verkäufers.

12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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